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Statuten


1. Name 

Unter dem Namen «Motoclub Pompone Svizzera» besteht seit dem 14. November 2001 ein Motorrad-Club in der Schweiz im Sinne von Artikel 60ff des ZGB. Der Motoclub Pompone Svizzera ist eine Sektion in der Schweiz. Der Hauptsitz von Pompone befindet sich in Italien (MOTOCLUB POMPONE, Valle San Liberale 8, 31010 Paderno del Grappa [TV]). Als Voraussetzung für eine anerkannte Sektion benötigt man mindestens 25 (fünfundzwanzig) Mitglieder. Der Club ist neutral und unabhängig im Bezug auf Geschlecht, Religion, Politik und Nationalität. Der Name Pompone ist rechtlich geschützt.

2. Zweck

Der Club bezweckt das gemeinsame Motorradfahren, sowohl für solche, die ein eigenes Motorrad besitzen, wie auch für die, die gerne mitfahren wollen. Der Club pflegt und fördert die Geselligkeit und Kommunikation unter den Mitgliedern und die Beziehung zu anderen Organisationen. 

3. Sitz

Der Sitz befindet sich in St. Gallen.

4. Mitgliedschaft

Der Club besteht aus Aktivmitgliedern (Selbstfahrer und Mitfahrer), Passivmitgliedern und Gönnern.

Mitglieder können alle werden, die mindestens 18 Jahre alt sind. Der Beitritt erfolgt nach Einzahlung des Mitgliederbeitrages. 

Mitglieder können von der Generalversammlung mit Einverständnis von zwei Dritteln der Anwesenden ohne Angabe von Gründen ausgeschlossen werden.

Ein Austritt aus dem Motorradclub muss dem Präsidenten schriftlich bekannt gegeben werden und erfolgt auf Ende des Jahres. 

Bei Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes werden keinerlei Geldbeträge zurückerstattet. 

5. Rechte und Pflichten

Die Generalversammlung ist für jedes Aktivmitglied eine Ehrensache.

Die Abmeldung muss schriftlich oder mündlich bekannt gegeben werden.

Stimmberechtigt an der Generalversammlung sind alle anwesenden Aktivmitglieder. Passiv-mitglieder und Gönner haben kein Stimmrecht.

Die Mitglieder verpflichten sich, die von der Generalversammlung fest gelegten Jahresbeiträge zu bezahlen. Der Mitgliederbeitrag wird am 30. Januar des laufenden Jahres fällig. Bei Nicht-bezahlung folgt eine Mahnung und dann der Ausschluss aus dem Club. 

Die Mitglieder haben das Recht an allen organisierten Touren und Veranstaltungen teilzunehmen. 

Die Mitglieder haben jederzeit das Recht auf den Einblick in das Kassenbuch.

6. Organisation 

Das oberste Organ des Clubs ist die Generalversammlung. Diese wird einmal pro Jahr im Januar  durchgeführt. Bei besonderem Anlass ist jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung möglich. Das Erscheinen an der Generalversammlung ist für die Aktiv-mitglieder eine Ehrensache. 

In nächster Kompetenz amtet der Vorstand. 

Der Vorstand besteht aus: 

– Präsident/In 

– Vizepräsident/In 

– Kassier/In 

– Tourenorganisator 

Der Vorstand vertritt den Club nach aussen. Er erledigt sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Der Vorstand entscheidet über Anschaffungen bis zu einer Höhe von CHF 500.-.

Die Vorstandsmitglieder werden an der Generalversammlung mit Mehrheit der Anwesenden für die Amtsdauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Gewählte Vorstandsmitglieder müssen die Amtsdauer von einem Jahr einhalten, eine vorzeitige Amtsniederlegung ohne triftigen Grund, ist nicht möglich.

Der Vorstand wird für seine Leistungen vom Jahresbeitrag befreit (Clubkassenbeitrag).

7. Generalversammlung

Die Generalversammlung besteht aus folgenden Traktanden:

1. Begrüssung durch den Präsidenten
2. Präsenzliste
3. Mutation
4. Jahresbericht
5. Kassenbericht
6. Wahlen:
A : des Präsidenten
B : des Vicepräsidenten
C : des Kassiers
D : der Tourenorganisator
7. Jahresbeiträge
8. Anträge
9. Diverses

Die Mitglieder sind vom Vorstand mindestens 14 Tage vor der Generalversammlung unter Bekanntgabe der Traktanden schriftlich einzuladen. 

Anträge zuhanden der Generalversammlung sind dem Vorstand bis Ende August schriftlich begründet einzureichen. 

Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt: 

a) auf Beschluss des Vorstandes 
b) auf Beschluss einer Generalversammlung 
c) auf schriftliches Begehren von mindestens ¼ aller stimmberechtigten Mitglieder an den Vorstand, unter Angabe der Gründe und Benennung der zu behandelnden Traktanden. 

Die ausserordentliche Generalversammlung ist vom Vorstand innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Eingang des Begehrens einzuberufen. 

Bei Stimmengleichheit fällt der Vorsitz den Stichentscheid. 

Bei Stimmengleichheit bei Wahlen erfolgt eine zweite und dritte Wahl. 

8. Finanzen

Die Einnahmen des Clubs bestehen aus: 
– Mitgliederbeiträgen inkl. Clubkassenbeitrag
– Freiwilligen Beiträgen von Gönnern 
– Einnahmen aus Veranstaltungen 
– Einnahmen aus Sponsoring 

  • Die Ausgaben bestehen aus:Anteil Mitgliederbeiträge an Motoclub Pompone Italien 
  • Anschaffungen für den Club. Für Ausgaben bis CHF 500.- hat der Vorstand freie Hand. Höhere Ausgaben müssen von der Generalversammlung bewilligt werden. 
  • Werbung
  • Veranstalltungen 
  • Touren
  • andere Ausgaben sind möglich 

Die Höhe des Jahresbeitrages für den MOTOCLUB POMPONE wird von Italien festgelegt.

Die Höhe des Jahresbeitrages für den Motoclub Pompone Svizzera wird von der Generalversammlung festgelegt.

Jedes Mitglied, dass als Sozius beim Club dabei ist, muss sich selber um eine Mitfahrgelegenheit kümmern. 

Es ist möglich, eine am Club interessierte Person bis auf zwei Touren einzuladen, ohne dass ein Beitrag fällig wird. 

Der Mitgliederbeitrag wird am 31. Februar des laufenden Jahres fällig. Bei Nichtbezahlung folgt eine Mahnung. 

Die rechtzeitige Bezahlung der Mitgliederbeiträge wird durch den Kassier überwacht. 

Mitglieder, die ihren Beitrag nicht bezahlen, werden nach einmaliger Mahnung per sofort ausgeschlossen. 

Ein neu eintretendes Mitglied hat bis zum Oktober den vollen Beitrag des laufenden Jahres zu bezahlen, danach entfällt der Beitrag für das laufende Jahr, jedoch wird eine Anmeldung vollständig ausgefüllt. 

Die Buchführung des Kassier wird vom Präsident vor der Generalversammlung geprüft. Der Kassier trägt den Bericht (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen usw.) der Generalversammlung vor. 

9. Tourenbestimmungen

Bei einer gemeinsamen Tour wird in der Gruppe und versetzt hintereinander gefahren, gegenseitiges Überholen ist untersagt. 

Nach Absprache der Teilnehmer kann ein Teilstück der Tour freigegeben werden. Das heisst, die Gruppe ist aufgelöst und trifft sich an einem vereinbarten Ort wieder, um von dort aus gemeinsam weiterzufahren. 

Der Club haftet nicht für Übertretungen des schweizerischen oder ausländischen Verkehrs -gesetzes seiner Mitglieder. Ebenso übernimmt er auch keinerlei Bussen und Haftung bei Unfällen.

Bei einer gravierenden Übertretung der Tourenbestimmungen ist der Vorstand dazu verpflichtet, denjenigen zu verwarnen und bei mehrmaligem Vorkommen aus dem Club auszuschliessen. 

10. Schlussbestimmungen 

Für die Verbindlichkeiten des Clubs haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. 

Eine Statutenänderung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden an der Generalversammlung durchgeführt werden. 

Eine Auflösung des Clubs tritt nur dann in Kraft, wenn 2/3 aller Mitglieder dieser zustimmen. 

Im Falle einer Auflösung wird das Clubvermögen unter den Aktivmitgliedern zu gleichen Teilen aufgeteilt. 

Jedes neue Mitglied erkennt die Statuten an. 

Über die vorliegenden Statuten wurde an der Generalversammlung abgestimmt. Sie treten am 17. Oktober 2002 in Kraft. Der Vorstand im Juni 2002

Änderung der Statuten vom 22. Februar 2008 an der ausserordentlichen GV unter 6. Organisation frühzeitiger Austritt aus dem Vorstand.

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